2/7 BVD 110/2021/36 sind als unmittelbare Nachbarn durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Ihre Legitimation ist unbestritten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie von den Beschwerdeführenden 1 und 2 erhoben wurde.