Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 25'000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3250.– als angemessen. Mit den Auslagen von CHF 192.– und der Mehrwertsteuer von CHF 265.05 ergeben sich zu ersetzende Parteikosten von CHF 3707.05. Diese hat das Regierungsstatthalteramt dem Beschwerdeführer zu erstatten. III. Entscheid