Im angefochtenen Entscheid hat das Regierungsstatthalteramt die Erteilung dieser Bewilligung mit der Begründung verweigert, dem Vorhaben stünden überwiegende Interessen des Wasserbaus und des Hochwasserschutzes entgegen. Kommt es bei der neuen Beurteilung hinsichtlich der Wasserbaupolizeibewilligung zu einem anderen Ergebnis, müssen daher auch die Voraussetzungen des Bauens im Gewässerraum neu geprüft werden. 6. Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.