KoG).36 Kann die Wasserbaupolizeibewilligung nicht erteilt werden, so ist das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig und eine Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen erübrigt sich. Kann die Wasserbaupolizeibewilligung gewährt werden, so müssen die weiteren Voraussetzungen und die Ausnahmegesuche geprüft werden. Auch das Gesuch betreffend Bauen im Gewässerraum nach Art. 41c GSchV muss diesfalls von der Vorinstanz erneut geprüft werden. Im angefochtenen Entscheid hat das Regierungsstatthalteramt die Erteilung dieser Bewilligung mit der Begründung verweigert, dem Vorhaben stünden überwiegende Interessen des Wasserbaus und des Hochwasserschutzes entgegen.