Dieses hat die Sachverhaltsermittlungen unter Wahrung des Gehörs- und Mitwirkungsanspruchs des Beschwerdeführers zu ergänzen, bis der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit feststeht und nicht mehr zu erwarten ist, dass weitere Beweiserhebungen das Beweisergebnis noch verändern könnten. Gestützt auf das Ergebnis des Beweisverfahrens ist zu beurteilen, ob die Wasserbaupolizeibewilligung erteilt werden kann; gegebenenfalls ist ein Bereinigungsgespräch mit dem TBA zu führen (Art. 8 KoG).36 Kann die Wasserbaupolizeibewilligung nicht erteilt werden, so ist das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig und eine Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen erübrigt sich.