b) Die Rügen der ungenügenden Abklärung des Sachverhalts erweisen sich als begründet (vgl. vorne Erwägung 3). Es ist nicht Sache der BVD als Beschwerdeinstanz, diese Abklärungen erstmals zu tätigen.35 Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen. Dieses hat die Sachverhaltsermittlungen unter Wahrung des Gehörs- und Mitwirkungsanspruchs des Beschwerdeführers zu ergänzen, bis der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit feststeht und nicht mehr zu erwarten ist, dass weitere Beweiserhebungen das Beweisergebnis noch verändern könnten.