Unter Umständen genüge bereits eine Zeitdauer von zwei bis vier Jahren, um eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben auszuschliessen. Gemäss einem (damals) neueren Entscheid könne sich ein Privater nach vierzehn Jahren jedenfalls nicht mehr auf einen allenfalls vertrauensbegründenden Umstand berufen. Bei derart langem Zeitablauf könne sich eine Partei unabhängig davon, ob seither auch Rechtsänderungen eingetreten seien, nicht mehr auf eine seinerseits erteilte Auskunft berufen.