Das Baugesuch für das hier streitige Projekt wurde erst im Jahr 2019, also 25 Jahre nach Abgabe der Zusicherung eingereicht. Nach so langer Zeit kann kein "berechtigtes Vertrauen" mehr geltend gemacht werden, welches die Behörde an erteilte Zusicherungen bindet. Das Bundesgericht hat in BGE 119 Ib 138 E. 4e festgehalten, der Schutz des Vertrauens in eine Zusicherung sei auf eine bestimmte Dauer beschränkt, die sich je nach dem in Frage stehenden Rechtsverhältnis bemesse. Unter Umständen genüge bereits eine Zeitdauer von zwei bis vier Jahren, um eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben auszuschliessen.