d) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zusicherung wurde nicht gegenüber ihm selbst, sondern gegenüber der früheren Eigentümerschaft abgegeben. Ob er sich darauf berufen könnte, erscheint bereits deshalb zweifelhaft. Die Zusicherung bezog sich auch nicht auf ein konkretes Projekt, sondern allgemein auf "Neubauten". Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde im Jahr 1996 in Wahrung der Zusicherung die Bewilligung für die Erstellung eines Einstellraums für Personenwagen und Kleingeräte erteilt. Das Baugesuch für das hier streitige Projekt wurde erst im Jahr 2019, also 25 Jahre nach Abgabe der Zusicherung eingereicht.