b) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Regierungsstatthalteramt nicht genügend begründet habe, warum es den Anspruch auf Vertrauensschutz verneinte. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Da die BVD über die selbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, kann eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Dem Beschwerdeführer erwächst daraus kein Nachteil.