Angesichts des geänderten Rechts könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Das Regierungsstatthalteramt gibt in den sachverhaltlichen Ausführungen des angefochtenen Entscheids die vorgängig zum Entscheid geführte Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer, TBA und Regierungsstatthalteramt zur Frage des Vertrauensschutzes wieder. Im Ergebnis geht es im angefochtenen Entscheid davon aus, dass hinsichtlich des Bauprojekts kein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht.