Das Tiefbauamt hat in seinem Amtsbericht vom 23. Juni 2020 die fragliche Zusicherung berücksichtigt. Es hielt fest, diese habe sich explizit auf die damals geltende Wasserbaugesetzgebung bezogen. Seither hätten die gesetzlichen Grundlagen geändert und Art. 39a WBV sei um Bst. h ergänzt worden. Diese Bestimmung spreche nun nebst der erschwerten Zugänglichkeit (Art. 39a Bst. b WBV) gegen die Erteilung der Wasserbaupolizeibewilligung. Angesichts des geänderten Rechts könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen.