a) Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass ihm die Wasserbaupolizeibewilligung ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, erteilt werden müsse. Er beruft sich auf eine Zusicherung gegenüber der früheren Eigentümerschaft der Bauparzelle anlässlich einer Einigungsverhandlung vom 22. November 1994. Damals stand ein Wasserbauprojekt der Schwellenkorporation Eggiwil im Streit, in dessen Zug offenbar die bestehende Mauer erstellt wurde.27 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vertretung des TBA habe der damaligen Eigentümerschaft in Aussicht gestellt, dass nach der Verbauung für Neubauten die Wasserbaupolizeibewilligung erteilt werden könne.