beantragt.26 Dies kann zwar nicht als förmlicher Beweisantrag gewertet werden, da für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ausserhalb von angeordneten Instruktionsverhandlungen die Schriftform zu beachten ist (Art. 31 VRPG). Der Beschwerdeführer hatte aber schon mit Stellungnahme vom 14. Juli 2020 und erneut mit Schreiben vom 22. November 2020 beanstandet, dass das TBA vor Ort Sachverhaltsfeststellungen ohne seine Mitwirkung getroffen hatte. Sinngemäss tat er damit kund, dass er an einer Beweiserhebung vor Ort mitwirken wollte. Das Regierungsstatthalteramt hat demnach auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Abnahme offerierter Beweise verletzt.