Das Regierungsstatthalteramt hätte vor der Fällung seines Entscheids solche weiteren Abklärungen vornehmen und die einander widersprechenden Standpunkte des TBA und des Beschwerdeführers gegeneinander abwägen müssen. Indem es dies unterliess, obwohl weitere Erhebungen aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung nicht als verzichtbar erschienen, hat es den Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 VRPG) verletzt. Der Beschwerdeführer hatte bei einem telefonischen Kontakt mit dem Regierungsstatthalteramt die Durchführung eines Augenscheins