Sollte dies zutreffen, so erschiene es fraglich, ob im Bauvorhaben eine Behinderung des Zugangs zum Gewässer erblickt werden kann. Das TBA vertritt hingegen in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 die Ansicht, das Bauvorhaben vereitele die noch bestehende Möglichkeit, mit einer Baumaschine über die bestehende Mauer zu greifen, um allfällige Ablagerungen im «A.________grabe» zu entfernen oder z.B. auch neues Verbauungsmaterial für Wasserbau und Gewässerunterhalt zuzuführen. Ansonsten seien solche Materialbewegungen nur über wesentlich aufwändigere Umwege und unter erschwerten Bedingungen im Gerinne selber oder von Westen her über die deutlich höhere Böschung möglich.