Ferner ist umstritten, ob derzeit am Ort des Bauvorhabens überhaupt ein Zugang zum «A.________grabe» besteht. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass dies aufgrund der dort bestehenden Betonmauer nicht der Fall sei und folglich auch nicht von einer Beeinträchtigung des Zugangs durch das Bauvorhaben ausgegangen werden könne. Ferner macht er gestützt auf die Stellungnahme der Gemeinde vom 21. August 2020 geltend, dass der Zugang vom Nachbargrundstück Nr. F.________ aus wirtschaftlicher sei und daher sinnvollerweise stets von dort aus erfolge.