Der Ursprung dieses Ereignisses dürfte demnach weiter bachaufwärts gelegen haben, als der Beschwerdeführer geltend macht. Ferner scheint wenig plausibel, dass allein der Oberflächenabfluss vom Grundstück Nr. J.________ bzw. Nr. E.________ das Hochwasserereignis vom 1. Juli 1987 hätte auslösen können. Gemäss dem Ereigniskataster waren bei diesem Ereignis der «A.________grabe» und Gebiete westlich und nördlich der Bauparzelle betroffen. Beweismassnahmen, mit denen dies noch genauer abgeklärt werden könnte, sind nicht ersichtlich und wohl auch nicht nötig.