Dieser kann zwar offenbar über die Auswirkungen der damaligen Ereignisse aus erster Hand berichten; seine Angaben über den Ursprung bzw. die Herkunft der das Hochwasser verursachenden Wassermassen lassen sich aber nicht mit den Eintragungen im Ereigniskataster vereinbaren. Dieses zeigt auf, dass das Ereignis vom 6. Juli 1983 grosse Abschnitte des «B.________grabe» betraf, die weit vor dem Zusammenfluss mit dem «I.________grabe» bzw. dessen Fortsetzung, dem «N.________bach», liegen. Der Ursprung dieses Ereignisses dürfte demnach weiter bachaufwärts gelegen haben, als der Beschwerdeführer geltend macht.