e) Bei korrekter Würdigung der vorhandenen Beweise hätte das Regierungsstatthalteramt nicht zum Schluss kommen dürfen, dass auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden könne. Zwar geben die Eintragungen im Ereigniskataster Anhaltspunkte dafür, dass beim «A.________grabe» und den benachbarten Bächen «B.________grabe» und «G.________grabe» eine Neigung zu Murgängen bzw. Hochwasser besteht. Diese grundsätzliche Annahme lässt sich auch mit den Gegenargumenten des Beschwerdeführers nicht entkräften. Dieser kann zwar offenbar über die Auswirkungen der damaligen Ereignisse aus erster Hand berichten;