Will die Behörde beurteilen, ob der Sachverhalt genügend festgestellt ist, so muss sie demnach das Beweisergebnis vorläufig bewerten.21 Bei umstrittenem Sachverhalt reicht es dafür nicht, auf sachverhaltliche Feststellungen einer Fachbehörde zu verweisen. Das Regierungsstatthalteramt hätte diese würdigen und im angefochtenen Entscheid begründen müssen, weshalb es auf eigene Sachverhaltserhebungen zu den umstrittenen Tatsachenfragen verzichtete. Stattdessen hat es im angefochtenen Entscheid lediglich die Sachverhaltsannahmen des TBA wiederholt, ohne auf die Bestreitungen des Beschwerdeführers einzugehen.