Zwar darf die Behörde auf weitere Untersuchungen verzichten, wenn die Sachlage hinreichend abgeklärt erscheint und zusätzliche Erhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Sie ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet aber die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts.