d) Das Regierungsstatthalteramt als instruierende Behörde muss die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltserhebungen des TBA würdigen und beurteilen, ob weitere Sachverhaltsabklärungen nötig sind. Als Leitbehörde hatte es den Amtsbericht des TBA der freien Beweiswürdigung zu unterziehen19 und trägt die Verantwortung für die korrekte und vollständige Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Gesamtentscheid. 15 Vorakten pag. 58 f. 16 Vorakten pag. 48 17 Vorakten pag. 57 18 Vgl. VGE 2017/199 vom 13. August 2018 E. 4 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2a N. 6;