Gemäss Art. 48 Abs. 3 WBG setzt die Erteilung einer Wasserbaupolizeibewilligung voraus, dass das Vorhaben das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau nicht beeinträchtigt. Das TBA geht davon aus, dass das streitige Bauvorhaben Wasserbau- oder Unterhaltsarbeiten erschweren bzw. aufwendiger machen würde. Diese Erschwernis bzw. der Zusatzaufwand würde sich bemerkbar machen, sobald solche Arbeiten nötig werden. Sofern die Ansicht des TBA zutrifft, würde demnach das Bauvorhaben den Wasserbau bzw. Gewässerunterhalt direkt beeinträchtigen. Dieser Fall fällt klarerweise in den Anwendungsbereich von Art. 48 Abs. 3 WBG.