Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer die Annahmen des TBA, wonach der «A.________grabe» im Bereich der Bauparzelle zu Auflandungen tendiere und es in der Vergangenheit beim «A.________grabe» zu Überflutungen gekommen sei, vor der Vorinstanz bestritten hat. Ebenso hat er bestritten, dass von der Bauparzelle aus zurzeit überhaupt noch ein Zugang zum Gewässer besteht. Diese Sachverhaltsfragen sind relevant im Hinblick auf die Beurteilung der Voraussetzungen einer Wasserbaupolizeibewilligung.18 Sie betreffen die Fragen, ob der Zugang zum Wasser behindert wird (Art. 39a Abs. 1