Nachdem ihm das Regierungsstatthalteramt per E-Mail die Erteilung des Bauabschlags in Aussicht gestellt hatte, beantragte der Beschwerdeführer bei einem Telefongespräch mit dem Regierungsstatthalteramt die Durchführung eines Augenscheins.15 Das Regierungsstatthalteramt lehnte dies mit E-Mail vom 18. November 2020 ab.16 Mit Schreiben vom 22. November 2020 beanstandete der Beschwerdeführer erneut, dass die Begehung durch das TBA durchgeführt worden sei, ohne dass er daran habe mitwirken können.17 Am 29. Januar 2021 erging der angefochtene Entscheid.