Aufgrund der bestehenden Betonmauer, welche den Bachgraben vom Bauplatz trenne, könne dort nicht am Gewässer und an der Böschung gearbeitet werden. Bis heute seien kein einziges Mal von dieser Seite her Unterhaltsarbeiten am Gewässer durchgeführt worden. Seitdem der Kiessammler bei der Brücke regelmässig entleert werde, tendiere der «A.________grabe» nicht zur Auflandung. Auf Höhe des Bauvorhabens hätten am «A.________grabe» noch nie Reprofilierungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Die letzte Säuberung des Bachs sei von der nördlichen Nachbarparzelle Nr. F.________ aus erfolgt.