Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 202012, dass der «A.________grabe» früher unter seiner Liegenschaft hindurchgeleitet worden sei, und zwar in der Zeit zwischen 1966 bis 1996. Zu Überflutungen sei es davor nur zweimal gekommen, nämlich in den Jahren 1983 und 1986, weil die Abflussröhre durch Müll verstopft worden sei. 1983 sei das Wasser vom südlich des Baugrundstücks bzw. des «A.________grabe» gelegenen «B.________grabe» her gekommen, 1986 von der ebenfalls südlich gelegenen Parzelle Nr. E.________. Aufgrund der bestehenden Betonmauer, welche den Bachgraben vom Bauplatz trenne, könne dort nicht am Gewässer und an der Böschung gearbeitet werden.