Beeinträchtigung des Gewässers, Gewässerunterhalts bzw. Wasserbaus im Sinne von Art. 39a Bst. b (Zugang zum Wasser wird behindert) und Bst. h (infolge des Vorhabens sind künftig zusätzliche Aufwendungen bei Wasserbau oder Gewässerunterhalt zu erwarten) WBV10 vor und die Wasserbaupolizeibewilligung könne nicht erteilt werden. Eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG könne nicht gewährt werden, weil überwiegende Interessen entgegenstünden und die negativen Auswirkungen nicht auf ein verhältnismässiges Ausmass reduziert werden könnten. Ein Augenschein des TBA OIK IV am 3. Juni 2020 habe diese Einschätzung bestätigt.11