a) Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Regierungsstatthalteramt den angefochtenen Entscheid ohne nähere Begründung auf die Annahmen und Folgerungen im Amtsbericht des TBA abgestützt habe, obwohl der Beschwerdeführer diese bestritten und auch die Gemeinde mitgeteilt habe, dass die Sachverhaltsannahmen des TBA nicht zuträfen und der Amtsbericht nicht nachvollziehbar sei. Das Regierungsstatthalteramt habe es versäumt, den Sachverhalt richtig abzuklären. Der Entscheid fusse auf unzutreffenden Sachverhaltsannahmen des TBA.