c) Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das TBA seinen Fachbericht ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers erstellte. Das TBA durfte eine Besichtigung vor Ort durchführen, ohne den Beschwerdeführer dazu einzuladen, dabei Sachverhaltsfeststellungen treffen und seine Schlussfolgerungen darauf abstützen. Darin liegt keine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers. 3. Feststellung des Sachverhalts