Demgegenüber haben die Parteien nach der Rechtsprechung8 keinen Anspruch darauf, an einer Begutachtung teilzunehmen, die eine Fachperson im Auftrag der Behörde durchführt, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung eines Amtsberichts. Die Expertin bzw. der fachkundige Mitarbeiter darf ohne Einbezug der Verfahrensbeteiligten die Verhältnisse vor Ort besichtigen und der fachlichen Beurteilung die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde legen. Die Parteien können allfällige Einwände nachträglich im Beweisverfahren einbringen. Die Behörde hat dann gegebenenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Art. 18 VRPG).9