b) Dem Anspruch der Parteien auf Gewährung des rechtlichen Gehörs entfliesst auch ein Recht auf Teilnahme an den Beweiserhebungen, insbesondere an amtlichen Augenscheinen (Art. 22 VRPG7). Gemeint sind Augenscheine der Instruktionsbehörde, allenfalls unter Beizug und Befragung von Fachleuten. Demgegenüber haben die Parteien nach der Rechtsprechung8 keinen Anspruch darauf, an einer Begutachtung teilzunehmen, die eine Fachperson im Auftrag der Behörde durchführt, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung eines Amtsberichts.