Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG2, eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands nach Art. 25 f. KWaG3 sowie Ausnahmebewilligungen für das Überschreiten der zulässigen Gebäudelänge und für die Unterschreitung der minimalen Dachneigung gemäss den Vorschriften des Gemeindebaureglements. Ferner reichte er die Zustimmung der Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. 186 zur Unterschreitung des Grenzabstands (Näherbaurecht) und ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des vorgeschriebenen Gebäudeabstands ein.