2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Vorakten (eBau Nummer 2020-2696 / 10241) gehen zurück an das Regierungsstatthalteramt Frutigen Niedersimmental. 9 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 88. 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).