Der Beschwerdeführer hat am letzten Tag der Frist Einsprache erhoben. Als diese am 22. Januar 2021 bei der Vorinstanz eintraf, war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. Diese hatte deshalb keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer auf die fehlende Begründung aufmerksam zu machen und eine solche innerhalb der Frist nachzuverlangen. Daher erübrigte es sich, die Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen. d) Der vom Beschwerdeführer eingereichten Einsprache fehlte es somit an der gehörigen Begründung und damit an einem zwingenden Formerfordernis. Die Vorinstanz ist daher korrekterweise nicht darauf eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.