Andernfalls könnte sich eine Partei, die ein Rechtsmittel ohne Begründung einreicht, eine zusätzliche und längere Begründungsfrist verschaffen.8 Nach Ablauf der Einsprachefrist handelt es sich beim Fehlen eines Antrags resp. der Begründung somit um einen unverbesserlichen Mangel, der nicht mehr korrigiert werden kann. 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 6 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 35-35c N 13. 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 15.