c) Die Behörde weist unklare, unvollständige, Sitte und Anstand verletzende oder nicht in einer der beiden Landessprachen bzw. nicht in der richtigen Amtssprache verfasste Eingaben zur Verbesserung bzw. Übersetzung zurück (Art. 33 Abs. 1 VRPG). Zur Ergänzung der Begründung darf aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit jedoch keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewährt werden. Andernfalls könnte sich eine Partei, die ein Rechtsmittel ohne Begründung einreicht, eine zusätzliche und längere Begründungsfrist verschaffen.8