Das Nachreichen der Begründung, wie es der Beschwerdeführer in seiner Einsprache in Aussicht stellte, ist nicht möglich. Da sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem Bauvorhaben auseinandersetzte und auch nicht ansatzweise darlegte, inwiefern das Bauvorhaben mit den massgebenden Bestimmungen nicht vereinbar sei, resp. weshalb er das Bauvorhaben beanstandete, genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den minimalen Formerfordernissen einer gehörigen Einsprache nicht. Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Einsprache fehlt die Begründung.