Da Antrag und Begründung den Kern einer Rechtsschrift darstellen, müssen sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist bei der Behörde eingetroffen sein und können nicht nachgereicht werden. An die Begründung einer Parteieingabe werden in der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt.6 Es reicht aus, wenn daraus ersichtlich ist, inwiefern das Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften nicht entsprechen soll. Dabei ist nicht erforderlich, dass die einschlägigen Gesetzesbestimmungen genannt werden. Es reicht, wenn daraus hervorgeht, was die Einsprecherin oder der Einsprecher am Bauvorhaben beanstandet (bspw. das Bauvorhaben sei zu hoch oder zu nahe an der Grenze).7