a) Eingaben der Parteien haben gewissen minimalen Formerfordernissen zu genügen. Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Zu diesen Parteieingaben gehören auch Einsprachen gegen Baugesuche, welche schriftlich mit Begründung bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen sind (Art. 35 Abs. 3 BauG und Art. 31 Abs. 2 BewD5). Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der ersten Veröffentlichung des Baugesuchs zu laufen (Art. 31 Abs. 1 BewD). Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG).