b) Anfechtungsobjekt ist der Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen- Niedersimmental. Im vorliegenden Verfahren kann daher nur beurteilt werden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist oder ob dieser zum vorinstanzlichen Verfahren hätte zugelassen werden müssen. In diesem Fall könnte er im vorinstanzlichen Verfahren Anträge stellen. Die Anordnung einer Einspracheverhandlung wäre im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht möglich, da dies über das Anfechtungsobjekt hinausginge. Ob das Bauvorhaben zudem materiell bewilligt werden könnte und mit was für