b) Der Beschwerdeführer, auf dessen Einsprache nicht eingetreten wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Ob sie vollumfänglich den Formvorschriften gemäss Art. 32 VRPG3 entspricht, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden. Die BVD tritt grundsätzlich auf die Beschwerde ein. 2. Anfechtungsobjekt resp. Streitgegenstand