1. Der Beschwerdegegner reichte bei der Gemeinde Kandersteg ein Baugesuch ein, datierend vom 13. November 2020, für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf der Parzelle Kandersteg Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Die Gemeinde leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber am 24. November 2020 an das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental weiter. Das Bauvorhaben wurde im Frutiger Anzeiger vom 22. und 31. Dezember 2020 publiziert. Die Einsprachefrist lief bis am 21. Januar 2021. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021, Postaufgabe am 21. Januar 2021, erhob der Beschwerdeführer Einsprache.