Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/33 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. April 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ Beschwerdegegner sowie Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kandersteg, Bauverwaltung, Postfach 114, 3718 Kandersteg betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 26. Januar 2021 (eBau Nummer 2020-2696/10241; Nichteintretensverfügung; Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte bei der Gemeinde Kandersteg ein Baugesuch ein, datierend vom 13. November 2020, für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf der Parzelle Kandersteg Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Die Gemeinde leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber am 24. November 2020 an das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental weiter. Das Bauvorhaben wurde im Frutiger Anzeiger vom 22. und 31. Dezember 2020 publiziert. Die Einsprachefrist lief bis am 21. Januar 2021. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021, Postaufgabe am 21. Januar 2021, erhob der Beschwerdeführer Einsprache. 2. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 trat das Regierungsstatthalteramt Frutigen- Niedersimmental auf die Einsprache nicht ein. In den Erwägungen führte es aus, da die Einsprache keine Begründung enthalte, weise sie einen unverbesserlichen Mangel auf. Daher sei die Einsprache wirkungslos. 1/5 BVD 110/2021/33 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2021 und die Teilnahme an einer Einsprache- /Beschwerdeverhandlung. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 gab den Parteien Gelegenheit, sich zur eingereichten Beschwerde zu äussern und holte die Vorakten ein. Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2021 zudem eine zusätzliche unaufgeforderte Stellungnahme ein. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf eine Einsprache gegen ein Bauvorhaben. Dabei handelt es sich um eine instanzabschliessende Endverfügung. Diese kann wie der Bauentscheid selbst innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG2). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer, auf dessen Einsprache nicht eingetreten wurde, ist durch den vor- instanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Ob sie vollumfänglich den Formvorschriften gemäss Art. 32 VRPG3 entspricht, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden. Die BVD tritt grundsätzlich auf die Beschwerde ein. 2. Anfechtungsobjekt resp. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4 b) Anfechtungsobjekt ist der Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen- Niedersimmental. Im vorliegenden Verfahren kann daher nur beurteilt werden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist oder ob dieser zum vor- instanzlichen Verfahren hätte zugelassen werden müssen. In diesem Fall könnte er im vorinstanzlichen Verfahren Anträge stellen. Die Anordnung einer Einspracheverhandlung wäre im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht möglich, da dies über das Anfechtungsobjekt hinausginge. Ob das Bauvorhaben zudem materiell bewilligt werden könnte und mit was für 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 2/5 BVD 110/2021/33 Auswirkungen das Bauvorhaben verbunden ist, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Nichteintretensentscheid. Auf die diesbezüglichen Anträge kann nicht eingetreten werden. 3. Fehlende Begründung der Einsprache a) Eingaben der Parteien haben gewissen minimalen Formerfordernissen zu genügen. Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Zu diesen Parteieingaben gehören auch Einsprachen gegen Baugesuche, welche schriftlich mit Begründung bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen sind (Art. 35 Abs. 3 BauG und Art. 31 Abs. 2 BewD5). Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der ersten Veröffentlichung des Baugesuchs zu laufen (Art. 31 Abs. 1 BewD). Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (Art. 43 VRPG). Da Antrag und Begründung den Kern einer Rechtsschrift darstellen, müssen sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist bei der Behörde eingetroffen sein und können nicht nachgereicht werden. An die Begründung einer Parteieingabe werden in der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt.6 Es reicht aus, wenn daraus ersichtlich ist, inwiefern das Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften nicht entsprechen soll. Dabei ist nicht erforderlich, dass die einschlägigen Gesetzesbestimmungen genannt werden. Es reicht, wenn daraus hervorgeht, was die Einsprecherin oder der Einsprecher am Bauvorhaben beanstandet (bspw. das Bauvorhaben sei zu hoch oder zu nahe an der Grenze).7 b) Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache vom 20. Januar 2021 am 21. Januar 2021 der schweizerischen Post übergeben. Die Einsprache erfolgte somit fristgerecht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einsprache dargelegt, weshalb er zur Erhebung einer Einsprache legitimiert ist. Zusätzlich hat er einzig ausgeführt, ergänzende Begründungen und Belege würden nachgereicht. Da die Begründung innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden muss, kann nur auf die Ausführungen in dieser Eingabe abgestellt werden. Das Nachreichen der Begründung, wie es der Beschwerdeführer in seiner Einsprache in Aussicht stellte, ist nicht möglich. Da sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem Bauvorhaben auseinandersetzte und auch nicht ansatzweise darlegte, inwiefern das Bauvorhaben mit den massgebenden Bestimmungen nicht vereinbar sei, resp. weshalb er das Bauvorhaben beanstandete, genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den minimalen Formerfordernissen einer gehörigen Einsprache nicht. Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Einsprache fehlt die Begründung. c) Die Behörde weist unklare, unvollständige, Sitte und Anstand verletzende oder nicht in einer der beiden Landessprachen bzw. nicht in der richtigen Amtssprache verfasste Eingaben zur Verbesserung bzw. Übersetzung zurück (Art. 33 Abs. 1 VRPG). Zur Ergänzung der Begründung darf aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit jedoch keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewährt werden. Andernfalls könnte sich eine Partei, die ein Rechtsmittel ohne Begründung einreicht, eine zusätzliche und längere Begründungsfrist verschaffen.8 Nach Ablauf der Einsprachefrist handelt es sich beim Fehlen eines Antrags resp. der Begründung somit um einen unverbesserlichen Mangel, der nicht mehr korrigiert werden kann. 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 6 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 35-35c N 13. 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 15. 3/5 BVD 110/2021/33 Eine Rückweisung der Eingabe zur Verbesserung ist daher nicht mehr möglich.9 Die Folge eines unverbesserlichen Mangels ist deshalb das Nichteintreten auf die Eingabe bzw. die Einsprache. Der Beschwerdeführer hat am letzten Tag der Frist Einsprache erhoben. Als diese am 22. Januar 2021 bei der Vorinstanz eintraf, war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. Diese hatte deshalb keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer auf die fehlende Begründung aufmerksam zu machen und eine solche innerhalb der Frist nachzuverlangen. Daher erübrigte es sich, die Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen. d) Der vom Beschwerdeführer eingereichten Einsprache fehlte es somit an der gehörigen Begründung und damit an einem zwingenden Formerfordernis. Die Vorinstanz ist daher korrekterweise nicht darauf eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Ergebnis und Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 26. Januar 2021 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Vorakten (eBau Nummer 2020-2696 / 10241) gehen zurück an das Regierungsstatthalteramt Frutigen Niedersimmental. 9 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 88. 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 4/5 BVD 110/2021/33 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, mit Beilage gemäss Ziffer 4, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kandersteg, Bauverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5