a) Nach dem Gesagten wird die Beschwerde betreffend Widerruf der kleinen Baubewilligung vom 25. August 2017 an die Gemeinde (Baubewilligungsbehörde) zur Behandlung weitergeleitet. Eine Kopie der Beschwerde wurde der Gemeinde bereits durch das Rechtsamt der BVD mit Verfügung vom 1. März 2021 zugestellt. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend baupolizeiliches Verfahren gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde (Baupolizeibehörde) zurückzuweisen. Die Verfügung vom 27. Januar 2021 kann als verfahrensleitende Verfügung stehen bleiben.