Die Gemeinde hat sich weder in der Verfügung vom 27. Januar 2021 noch in der Stellungnahme vom 29. März 2021 zu einer Anhandnahme des baupolizeilichen Verfahrens geäussert. Dadurch hat sie implizit die Verweigerung zur Eröffnung eines Wiederherstellungsverfahrens zum Ausdruck gebracht. Es ist nicht Sache der BVD als Rechtsmittelbehörde, erstmals ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Ins (Baupolizeibehörde) zurückgewiesen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.