d) Die Beschwerdeführerin hat bei der Gemeinde einen aus ihrer Sicht baurechtswidrigen Zustand angezeigt. Die Gemeinde selber hat zudem am informellen Augenschein vom 7. Januar 2021 einen baurechtswidrigen Zustand festgestellt. Sie hätte daher ein baupolizeiliches Verfahren eröffnen und prüfen müssen, ob Wiederherstellungsmassnahmen zu verfügen sind. Zudem wäre der als Nachbarin betroffenen Anzeigerin Gelegenheit zur Teilnahme als Partei einzuräumen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG) sowie den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren und das Verfahren mit einer Verfügung abzuschliessen.