Gestützt auf die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2020 hat der Gemeindeschreiber einen kurzen Augenschein von der Strasse her in den Garten des Beschwerdegegners vorgenommen.21 Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Anzeige mit Schreiben vom 4. Januar 2021 konkretisiert hat, erfolgte am 7. Januar 2021 durch Vertreter der Gemeinde in Anwesenheit des Beschwerdegegners ein informeller Augenschein vor Ort. Aus der Aktennotiz ergeht, dass der Beschwerdegegner im Dezember 2020 zwischen den Parzellen Ins Grundbuchblatt Nrn. J.________ und L.________ auf seiner Grundstückseite an die bestehende Sichtschutzwand eine neue, grössere Sichtschutzwand aufgestellt hat.