b) Ein Wiederherstellungsverfahren ist von der zuständigen Baupolizeibehörde von Amtes wegen einzuleiten, sobald sie Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Tatbeständen erhält. Sie hat dementsprechend einer Anzeige nachzugehen, mit der sie auf solche Verhältnisse hingewiesen wird. Dabei hat sie mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung zu verfügen ist.19 Bei der Definition des rechtmässigen Zustandes ist abzustellen auf das rechtskräftig bewilligte Bauprojekt. Die Baupolizeibehörde schliesst das baupolizeiliche Verfahren mit anfechtbarer Verfügung ab (Art. 49 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 52 VRPG).